Hallo, meine Frage betrifft die Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Meine Frau und ich waren Gesellschafter einer OG und beide "aktive tätig". Sozialversicherungsbeiträge wurden als Sonderbetriebsausgaben des jeweiligen Gesellschafters gebucht, Rückverrechnungen daraus (theoretisch, kam nie vor) als Sonderbetriebseinnahmen (Formular E6a-1).
Die OG ist inzwischen in eine KG umgewandelt, meine Frau ist nicht mehr gewerblich tätig, sondern als Kommanditistin "nur mehr" mit einer Einlage beteiligt. Seit kurzem ist sie in Erwerbsunfähigkeitspension und muss die Zuverdienstgrenzen beachten (Geringfügigkeitsgrenze).
1. Muss nun die Rückzahlung eines Guthabens der Sozialversicherung (aus der früheren Tätigkeit) nach wie vor als Sonderbetriebseinnahmen verbucht werden? Oder ist das einfach eine Rückzahlung auf ihr privates Konto, die in der Buchhaltung der KG nicht mehr aufscheint?
2. Ist für dieser Rückzahlung ebenfalls die jährliche (Geringfügigkeitsgrenze) zu beachten oder zählt das nicht als Zuverdienst?
Vielen Dank für die Beantwortung! Archibald |