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Verfasst von: simone am 27.04.2010 02:04
 


THEMA:  Dienstwohnung
Kann ich zB eine 100m² Wohnung mieten und 50m² meinem Angestellten vermieten oder als Sachleistung überlassen. Die restlichen 50m² würden als Büro verwendet werden.

Was ist dabei zu beachten?

Simone
Verfasst von: Petra Berger am 28.04.2010 20:41
 


THEMA:  RE: Dienstwohnung
Hallo!

Ja das geht wenn der Raum oder Räume exact 50² haben. Es ist aber auch irgendwie egal wie groß, da Sie zahlt und Sie kassieren. Folgendes muss gegeben sein. Es muss aussehen wie ein Büro (Telefon, evtl. Fax, Computer, Ordner usw..) Es wird jemand von der Wirtschaftskammer kommen um zu sehen ob es wirklich ein Büro ist in dem eine selbstständige Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird und vergessen Sie nicht.....

SIE HABEN EIN ZUSATZEINKOMMEN!!! Das will natürlich auch versteuert werden!
Mit freundlichen Grüßen
Petra
Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 29.04.2010 15:32
 


THEMA:  Dienstwohnung
Liebe Simone,

Also die Wirtschaftskammer kommt natürlich nicht zu Ihnen, um dies zu prüfen. Es kann aber sein, dass das Finanzamt einen Antrittsbesuch machen.

Sie sollten jedenfalls Ihr Büro via Fotos dokumentieren, denn falls Sie später dieses einmal auflassen sollten, dann aber erst eine Prüfung kommen würde, wären Sie allenfalls in Beweisnotstand.

Bitte fertigen Sie auch einen Plan an, in dem Sie einzeichnen, wo sich Büro und wo sich vermietete Fläche befindet. Zusätzlich muss es sinnvoll glaubhaft sein, dass hier Büro und vermietete Wohnung innerhalb eines Objektes möglich scheinen.

Denken Sie bitte daran einen schriftlichen Mietvertrag bei den Behörden an zu zeigen und zu vergebühren. Die entstehenden Wohnungskosten müssen Sie bitte auch getrennt erfassen - sprich teilen: ein Teil (= % x) kommen in die Betriebsbuchhaltung als Büro und ein Teil (= Gesamtkosten - x) kommen in eine getrennt Erfassung, die dann das Ergebnis aus Vermietung und Verpachtung widerspiegelt. Ausnahme ist nur dann, wenn DER BETRIEB die Vermietung vornimmt. Das sollte mit einem Fachmann geklärt werden.

Sachleistung würde allenfalls bedeuten, dass Sachbezug bei der Dienstnehmerin anfällt. Das wäre im Gesamten sicher einfacher, aber für Sie sicher dennoch teurer.

Mit besten Grüßen
Claudia Hochweis, MBA
www.hochweis.at
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