Dienstnehmern wird die Lohnsteuer laufend vom Arbeitslohn abgezogen. Bei der Berechnung der monatlich zu zahlenden Steuer wird davon ausgegangen, dass der Dienstnehmer den jeweiligen Bruttobezug konstant über das ganze Jahr hindurch bezieht. Wer somit nicht das ganze Jahr über beschäftigt war oder ungleichmäßig hohe Bezüge erhalten hat, kann sich deshalb einiges vom Fiskus zurückholen. Außerdem hat fast jeder Arbeitnehmer auch Abschreibposten, die er erst bei der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen kann. Das sind:
Werbungskosten: stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der unselbständigen Tätigkeit, zB etwa Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten, Computer, Kosten für die beruflich veranlasste Verwendung des privaten Internetanschlusses.
Sonderausgaben: sind privat veranlasst, können aber trotzdem steuerlich geltend gemacht werden, zB Prämien für Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, Kosten für Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung, Ausgaben für junge Aktien, Kirchenbeiträge oder Steuerberatungskosten.
Außergewöhnliche Belastungen: Das sind Aufwendungen, die zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen stark beeinträchtigen, zB Arzt- und Krankenhaushonorare, Kosten für Medikamente, Heilbehelfe oder Zahnersatz und Kosten für die auswärtige Berufsausbildung Ihrer Kinder.
Unser Tipp: Selbst wenn Ihnen von Ihrem Gehalt keine laufende Lohnsteuer abgezogen worden ist, sollten Sie eine Arbeitnehmerveranlagung durchführen. Auf diese Weise können Sie sich womöglich sogar eine „Negativsteuer“ vom Fiskus zurückholen. |
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