Danach können sich Einzelunternehmer, die Wirtschaftskammermitglied sind sowie Ärzte, die freiberuflich tätig sind, auf Antrag dann von der Kranken- und Pensionsversicherungspflicht ausnehmen lassen, wenn
· ihr jährlichen Einkünfte € 4.093,92 (12-fache monatliche Geringfügigkeitsgrenze) und
· ihr jährlicher Umsatz € 30.000,00 (entspricht der Grenze für Kleinunternehmer nach dem Umsatzsteuergesetz)
nicht übersteigen.
Unfallversicherung ist aber zu bezahlen.
Ein Antrag kann nur von jenen Personen gestellt werden, die entweder
· innerhalb der letzten fünf Jahre nicht mehr als zwölf Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert waren, oder
· das Regelpensionsalter (Männer 65, Frauen 60) erreicht haben, oder
· das 57. Lebensjahr vollendet und innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre die Einkommens- und Umsatzgrenzen für Kleinstunternehmer nicht überschritten haben.
Achtung: Bitte beachten Sie, dass mit der Ausnahme aus der Vollversicherungspflicht keine Absicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung besteht! |
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