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§  660   
Kundmachungsorgan:
  JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum:
  01.01.1812
Text:
 

            b) das Vermächtniß einer bestimmten Sache;

 

  § 660. Das Vermächtniß einer bestimmten Sache kann von dem Legatar, wenn es in Einer oder in verschiedenen Anordnungen wiederholt wird, nicht zugleich in Natur, und dem Werthe nach verlangt werden. Andere Vermächtnisse, ob sie gleich eine Sache der nähmlichen Art oder den nähmlichen Betrag enthalten, gebühren dem Legatar so oft, als sie wiederhohlt worden sind.