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www.steuerberater.at - Normverbrauchsabgabegesetz |
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§ 512 a |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 695/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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24.05.2007 |
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Beachte: |
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Bezugszeitraum: ab. 1.1.2007 § 15 Abs. 8 idF BGBl. I Nr. 143/2006 |
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Text: |
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§ 12a. Wird ein Fahrzeug | | | | | | | | | - | durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht | - | nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweisbar ins Ausland verbracht oder | - | durch einen befugten Fahrzeughändler nachweisbar ins Ausland verbracht bzw. geliefert, | dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet. |
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird. |
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