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www.steuerberater.at - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz |
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§ 471 j |
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Kundmachungsorgan: |
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BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998 |
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Inkrafttretungsdatum: |
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01.01.1998 |
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Beachte: |
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Das Inkrafttreten, die Fassung der jeweiligen Bestimmung sowie dieHinweise auf etwaige Übergangsbestimmungen sind aus denTextanmerkungen ersichtlich. |
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Text: |
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Pensionsversicherungszugehörigkeit § 471j. Die versicherte Person ist der Pensionsversicherung der Arbeiter zugehörig, es sei denn, daß sie | | | | | | | | | 1. | bereits auf Grund einer Vollversicherung oder | 2. | auf Grund aller geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr | der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig ist. Im Fall der Z 1 ist sie dem Zweig der Pensionsversicherung zugehörig, in dem die Pflichtversicherung auf Grund des Hauptberufes oder der Hauptquelle ihrer Einnahmen besteht. Im Fall der Z 2 bleibt sie der Pensionsversicherung der Angestellten oder der knappschaftlichen Pensionsversicherung zugehörig. | (BGBl. I Nr. 138/1998, Z 151) - 1. 1. 1998. |
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