§ 394. Ein Anspruch auf Finderlohn besteht nicht, wenn
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1. | die Sache von einer Person im Rahmen ihrer privat- oder öffentlich-rechtlichen, die Rettung der Sache umfassenden Pflicht gefunden worden ist oder |
2. | der Finder die in den §§ 390 und 391 enthaltenen Anordnungen schuldhaft verletzt hat oder |
3. | die vergessene Sache auch sonst ohne deren Gefährdung wiedererlangt worden wäre. |