Abrundung der Einheitswerte und Nichtfeststellung
geringfügiger Einheitswerte
§ 25. Die Einheitswerte sind auf volle 100 Euro nach unten abzurunden. Abweichend hievon sind Einheitswerte beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 zwischen 150 Euro und weniger als 200 Euro mit 150 Euro festzusetzen. Einheitswerte, deren Höhe
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1. | beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 geringer ist als 150 Euro und |
2. | beim Grundvermögen sowie bei den Betriebsgrundstücken gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 geringer ist als 400 Euro, |
sind nicht festzustellen. |